Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.12.2001

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   BFH, 16.01.2002 - IV B 70/01   

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https://dejure.org/2002,8725
BFH, 16.01.2002 - IV B 70/01 (https://dejure.org/2002,8725)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2002 - IV B 70/01 (https://dejure.org/2002,8725)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2002 - IV B 70/01 (https://dejure.org/2002,8725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    GbR - Unternehmensberatung - Kaufmännische Ausbildung - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnfeststellungsbescheid

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 3; ; FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO n.F. § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beratender Betriebswirt; vorweggenommene Beweiswürdigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 644
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90

    Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - IV B 70/01
    Die erforderliche fachliche Breite in diesem Sinne umfasst Fragen der Unternehmensführung, der Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1975 VIII R 199/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665, und Senatsurteile vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769, und vom 4. Mai 2000 IV R 51/99, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616).

    Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt insoweit ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769, m.w.N.).

    Für diese Form des Nachweises ist es jedoch erforderlich, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen besonders anspruchsvoll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines betriebswirtschaftlichen Fachstudiums voraussetzt (Senatsurteil in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460).

  • BFH, 03.09.1996 - IV B 107/95

    Grund für eine Beschweisaufnahme

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - IV B 70/01
    Danach sind die Beteiligten gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO verpflichtet, sich über alle tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend zu erklären (vgl. Senatsbeschluss vom 3. September 1996 IV B 107/95, BFH/NV 1997, 116; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318).
  • BFH, 04.05.2000 - IV R 51/99

    Zum Begriff des beratenden Betriebswirts

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - IV B 70/01
    Die erforderliche fachliche Breite in diesem Sinne umfasst Fragen der Unternehmensführung, der Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1975 VIII R 199/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665, und Senatsurteile vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769, und vom 4. Mai 2000 IV R 51/99, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616).
  • BFH, 31.05.2000 - IV B 133/99

    Ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Diplom-Psychologe

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - IV B 70/01
    Für diese Form des Nachweises ist es jedoch erforderlich, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen besonders anspruchsvoll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines betriebswirtschaftlichen Fachstudiums voraussetzt (Senatsurteil in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 73/90

    1. Eignung einer Tätigkeit zum Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse - 2. Umfang

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - IV B 70/01
    Wie sich aus dem Urteil des BFH vom 11. Juli 1991 IV R 73/90 (BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878) ergibt, ist es in der Regel nicht erforderlich, den Steuerpflichtigen einer Wissensprüfung zu unterziehen, wenn mit der Begutachtung seiner Tätigkeit ein Sachverständiger beauftragt wird.
  • BFH, 27.05.1975 - VIII R 199/73

    Berater für Datenverarbeitung - Beratender Betriebswirt - Freiberufliche

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - IV B 70/01
    Die erforderliche fachliche Breite in diesem Sinne umfasst Fragen der Unternehmensführung, der Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1975 VIII R 199/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665, und Senatsurteile vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769, und vom 4. Mai 2000 IV R 51/99, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616).
  • BFH, 13.03.1985 - I R 7/81

    Beweiserhebung durch Finanzgericht - Verweigerung der Auskunft - Geschäftsverkehr

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - IV B 70/01
    Danach sind die Beteiligten gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO verpflichtet, sich über alle tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend zu erklären (vgl. Senatsbeschluss vom 3. September 1996 IV B 107/95, BFH/NV 1997, 116; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318).
  • FG Baden-Württemberg, 04.02.1998 - 2 K 3/94

    Qualifikation der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirt als freiberuflich im

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - IV B 70/01
    Denn andernfalls könnte dieser durch die bloße Behauptung, er habe derartige Fachkenntnisse, das FG dazu zwingen, eine diesbezügliche Prüfung abzuhalten (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 4. Februar 1998 2 K 3/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 763, rkr.).
  • FG München, 19.12.2005 - 1 K 4627/02

    Gewerbliche Unternehmensberatung

    Da er keinen Abschluss an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Fachschule aufzuweisen hat, hätte er einen Nachweis darüber anhand eigener praktischer Arbeiten bzw. durch Darlegung darüber erbringen können, dass die von ihm durchgeführte Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und nicht nur in der Tiefe, sondern auch der Breite nach das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums der Betriebswirtschaft bzw. eines beratenden Betriebswirts voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769 ; BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2003 IV B 52/01, BFH/NV 2003, 1413 , vom 16. Januar 2002 IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644 , vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 , und vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705 ).

    Da im Streitfall bereits das Vorhandensein der erforderlichen fachlichen Breite des betriebswirtschaftlichen Wissens weder dargelegt noch glaubhaft gemacht wurde, kann dahingestellt bleiben, ob die für die Anerkennung eines einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufs erforderliche weitere Voraussetzung der notwendigen Breite der Betätigung, die sich lediglich auf einen der betrieblichen Hauptbereiche zu erstrecken braucht (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644 ), erfüllt wäre.

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2011 - 7 K 5850/08

    Zur Qualifizierung der Einkünfte eines Militärberaters als gewerbliche Einkünfte

    Die notwendige Breite der Betätigung ist demgegenüber schon dann vorhanden, wenn sie sich wenigstens auf einen dieser betrieblichen Hauptbereiche erstreckt (s. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644, m.w.N.).

    Das Gericht braucht also nicht schon dann eine beantragte Wissensprüfung durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige lediglich pauschal behauptet, er habe die erforderlichen Fachkenntnisse (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 644).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 644) würde der Amtsermittlungsgrundsatz überspannt, wenn man auf einen hinreichenden Sachverhaltsvortrag des Steuerpflichtigen gänzlich verzichten würde.

  • FG Münster, 05.05.2004 - 8 K 3508/02

    Ingenieurähnliche Tätigkeit

    Entsprechende, in den Hauptgebieten dieser Berufe liegende Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie in der Ausbildung zu einem der vom Gesetzgeber genannten Katalogberufe regelmäßig erworben werden, sind im Zweifelsfall vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, wenn er keinen entsprechenden Ausbildungsabschluss nachweisen kann (vgl. nur BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002, VK O 70/01 [richtig: IV B 70/01 - d. Red.] , BFH/NV 2002, 644 m. w. N.).

    Dazu gehören u. a. Kenntnisse in den Bereichen der Führung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebes, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1991, IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl. II 1991, 769, 770 und BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002, IV B 70/01, BFHNV 2002, 644, 645).

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 34/06

    Beratender Betriebswirt; Autodidakt

    Das Gericht braucht also nicht schon dann eine beantragte Wissensprüfung durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige lediglich pauschal behauptet, er habe die erforderlichen Fachkenntnisse (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644).
  • FG Hamburg, 04.08.2005 - VII 194/00

    Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Abgrenzung zwischen freiberuflicher und

    Allein aus der von ihm wahrgenommenen Funktion als Prokurist oder Geschäftsführer kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass er entsprechende, umfassende Kenntnisse erworben hat, denn diese Funktionen können grundsätzlich auch ohne eine betriebswirtschaftliche Aus- und Vorbildung ausgeübt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 16.01.2002 - IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644, 645).
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Rechtsprechung
   BFH, 28.12.2001 - VI B 65/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10788
BFH, 28.12.2001 - VI B 65/97 (https://dejure.org/2001,10788)
BFH, Entscheidung vom 28.12.2001 - VI B 65/97 (https://dejure.org/2001,10788)
BFH, Entscheidung vom 28. Dezember 2001 - VI B 65/97 (https://dejure.org/2001,10788)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Ausgelaufenes Recht - Einkommensteuerfestsetzung - Kinderfreibeträge - Festsetzungsfrist

  • Judicialis

    EStG 1991 § 54 Abs. 2; ; EStG 1991 § 54; ; EStG 2000 § 53

  • rechtsportal.de

    Änderung von Steuerbescheiden; § 54 Abs. 2 EStG 1991; § 53 EStG 2000

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 644
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.12.1990 - V B 85/89

    Grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenes Recht betreffenden Rechtsfragen

    Auszug aus BFH, 28.12.2001 - VI B 65/97
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, haben keine grundsätzliche Bedeutung, wenn --wie im Streitfall-- keine gleichartigen Fälle mehr anhängig sind (BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1989 V B 123/86, BFH/NV 1989, 706; vom 21. Dezember 1990 V B 85/89, BFH/NV 1991, 635).
  • BFH, 16.07.1999 - IX B 81/99

    Anwendungszeitpunkt für Eigenheimzulage

    Auszug aus BFH, 28.12.2001 - VI B 65/97
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFH/NV 2000, 123).
  • BFH, 30.01.1989 - V B 123/86

    Voraussetzungen der Einordnung einer Rechtsfrage als grundsätzlich von Bedeutung

    Auszug aus BFH, 28.12.2001 - VI B 65/97
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, haben keine grundsätzliche Bedeutung, wenn --wie im Streitfall-- keine gleichartigen Fälle mehr anhängig sind (BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1989 V B 123/86, BFH/NV 1989, 706; vom 21. Dezember 1990 V B 85/89, BFH/NV 1991, 635).
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